Energieausweise nach GEG Teil 5
Bei Neubau, wesentlichen energetischen Änderungen, Verkauf oder Vermietung hat der Eigentümer sich einen Energieausweis zu beschaffen und ihn der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen bzw. beim Besichtigungstermin unaufgefordert vorzuzeigen.
Erfüllungserklärung nach §92 GEG
Bei Neubau oder bestimmten Änderungen an bestehenden Gebäuden hat der Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Einhaltung der Anforderungen des GEG durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen.